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Vorwort zum Grundgesetz

"Insbesondere ist es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall sicherzustellen."

"Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.“

"Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer Diktatur."
 
Grundgesetz
 
 

 

 
Von: Ingo Lanzerath <il@wdr6.eu>
An: poststelle@ag-koeln.nrw.de
 
Datum: 7. November 2022 um 07:16:24 +01:00
 

Betreff:
In Sachen Dietmar Dumke (Präsident AG Köln) |
In Sachen "Richter" Steinebach (AG Köln) |
In Sachen "Staatsanwaltschaft" Köln |
In Sachen Henriette Reker und Co.

 
  Die Eingabe wird in Kürze wieder freigegeben ...
 
 

Dietmar Dumke (Präsident AG Köln)

 

 

"Richter" Maurits Steinebach (AG Köln)

 

 
§ 226 BGB
Schikaneverbot
 
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
 
 

 
Artikel 1 Grundgesetz BRD
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung

(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
 
 

 
Artikel 20 Grundgesetz BRD
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht

(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
 
 

 
§ 81 Strafgesetzbuch BRD
Hochverrat gegen den Bund

(1)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder

2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,

wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
 
 

 
§ 32 Strafgesetzbuch BRD
Notwehr

(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


§ 33 Strafgesetzbuch BRD
Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


§ 34 Strafgesetzbuch BRD
Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


§ 35 Strafgesetzbuch BRD
Entschuldigender Notstand

(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 
 

 

 

 

 
Bitte beachten Sie bzgl. der folgenden Berichterstattung Landesklinik.biz/Patienten
 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Uber Files
Deutsche Lobbyisten im Dienste eines US-Konzerns

Ein Datenleck zeigt, wie Uber auch in Deutschland alles daran setzte, Politik und Öffentlichkeit zu beeinflussen. Unterstützung erhielt der Konzern von ehemaligen Politikern und Wissenschaftlern.





Fachkundeprüfung Taxi- und Mietwagen
(Nachweis der Fachkunde)

Seit dem 02.08.2021 wird die bisherige Ortskenntnis für Köln durch einen Fachkundenachweis ersetzt.

Aktuell werden die Voraussetzungen für die Ausstellung des Fachkundenachweises geklärt und dann umgesetzt.

Bis dahin wird der Vollzug des Fachkundenachweis zurückgestellt.



Klartext:

Man sorgt verfassungswidrig dafür, dass die Vertreter von Uber rechtswidrig Personen befördern ...


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